Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
16.08.2005 - Will ein Senat des Bundesfinanzhofs in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes abweichen, so hat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der so genannte Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe (mit Sitz in Karlsruhe) zu entscheiden. Er besteht aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes, den Vorsitzenden der beteiligten Senate und je einem weiteren Mitglied der beteiligten ...
http://www.medienwerkstatt-online.de/lws_wissen/vorlagen/showcard.php?id=3408