Artikel 32: Kinderarbeit und Schutz vor Ausbeutung
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte. Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-32-kinderarbeit-und-schutz-vor-ausbeutung