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Zum Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland
16.08.2005 - Nach dem Prinzip der Teilung der Gewalten , wie es in Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt, wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die Bedeutung des Gewaltenteilungsprinzips liegt in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen und der gegenseitigen Kontrolle der drei Gewalten und der daraus resultie...
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[...] Quelle: Text mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des Bundesfinanzhofs Postfach 860240 81629 München Tel. 089/9231-233 Fax. 089/9231-201 Email [...]
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Das Gebäude
16.08.2005 - Der Bundesfinanzhof ist in einem schlossartigen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude innerhalb eines parkähnlichen, etwa 18 000 qm großen Geländes in München-Bogenhausen untergebracht. Schon der Reichsfinanzhof residierte hier. Ursprünglich befand sich hier im 15. Jahrhundert ein Hof als Lehen des Hochstifts Freising .
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Das Verfahren beim Bundesfinanzhof
16.08.2005 - Das Verfahren in der Finanzgerichtsbarkeit ist seit 1966 in der Finanzgerichtsordnung geregelt. Soweit diese keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
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Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
16.08.2005 - Will ein Senat des Bundesfinanzhofs in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes abweichen, so hat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der so genannte Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe (mit Sitz in Karlsruhe) zu entscheiden. Er besteht aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes, den Vorsitzenden der beteiligten Senate und je einem weiteren Mitglied der beteiligten ...
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Der Große Senat
16.08.2005 - In Verfahrensfragen, aber auch in Sachfragen (hier insbesondere bei der Einkommensteuer, für die acht der elf Senate zuständig sind) kann es zwischen den einzelnen Senaten bei Entscheidungen derselben Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen geben. < Für diesen Fall muss der Senat, der in einer Rechtsfrage von einer (bereits früher getroffenen) Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, beim anderen Senat anfragen, ob dieser an seiner (fr...
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Der oberste Gerichtshof
16.08.2005 - Der Gedanke einer gesonderten obersten Gerichtsinstanz für das Steuerrecht blieb auch nach dem zweiten Weltkrieg lebendig. Der Freistaat Bayern knüpfte an die Tradition des alten Reichsfinanzhofs an und führte dessen Organisation in der Form des Obersten Finanzgerichtshofs unter Beschränkung auf die Steuern, die im Rahmen der bayerischen Zuständigkeit und seiner territorialen Gebietshoheit lagen, fort.
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Die Errichtung des Bundesfinanzhofs
16.08.2005 - Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde es wieder möglich, ein landesweit zuständiges oberstes Steuergericht zu errichten. Nach Artikel 108 Abs. 6 des Grundgesetzes wird die Finanzgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Da eine solche Regelung, u.a. wegen der Zuständigkeit der Bundesländer für die Landesfinanzgerichtsbarkeit, erhebliche Zeit in Anspruch nehmen musste, wurde vorweg das Gesetz vom 29.
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Die Errichtung des Reichsfinanzhofs
16.08.2005 - Während des ersten Weltkriegs ergab sich die Notwendigkeit, die Steuerquellen des Reiches erheblich zu vermehren, u.a. durch die Erhebung einer allgemeinen indirekten Steuer, der Umsatzsteuer, die 1916 zunächst in Form eines Umsatzsteuerstempels eingeführt wurde. Vor allem deshalb war es erforderlich, einen obersten Gerichtshof zu schaffen, der durch seine Entscheidungen die Einheitlichkeit der Handhabung wichtiger Reichssteuergesetze für das gan...
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Präsidenten des Reichsfinanzhofs
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Die Zeit von 1933 - 1945
16.08.2005 - In der Zeit von 1933 bis 1945 wurde am Reichsfinanzhof strukturell nichts geändert. Seine Stellung als ein Träger der dritten Gewalt wurde jedoch mehr und mehr untergraben. Staatssekretär Reinhardt hat bei einer Rede am 13. April 1935 vor dem Reichsfinanzhof gefordert, dass der Reichsfinanzhof nur der Gehilfe des Reichsministers der Finanzen bei der Auslegung der Steuergesetze und bei der Entwicklung des Steuerrechts nach den Grundsätzen der nati...
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