Suchergebnisse
Treffer 151 bis 160 (Treffer anklicken, um die Seite zu öffnen):
-
Artikel 36: Sonstige Ausbeutung
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-36-sonstige-ausbeutung
-
Artikel 40: Kinder als Straftäter
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher, a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird; b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-40-kinder-als-straftaeter
-
Artikel 42: Kinderrechte bekannt machen
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-42-kinderrechte-bekannt-machen
-
Artikel 43: Kinderrechte-Ausschuss
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen. Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-43-kinderrechte-ausschuss
-
Artikel 45: Prüfungsverfahren
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern;
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-45-pruefungsverfahren
-
Artikel 6: Das Recht auf Leben
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-6-das-recht-auf-leben
-
Artikel 8: Meine Identität
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-8-meine-identitaet
-
Rechte übersetzen
12.03.2018 - Erwachsene haben sich überlegt, welche Rechte Kinder haben müssen. Aufgeschrieben haben sie das in der UN -Kinderrechtskonvention. Wie Erwachsene nun mal sind, haben sie nicht daran gedacht, dass Kinder ihre Rechte auch verstehen müssen. Deswegen wollen Leo und Lupe die Sache nun selbst in die Hand nehmen. Gemeinsam mit ihrer Familie und ihren Freunden gehen sie den schwer verständlichen Bestimmungen auf den Grund. Schaut doch mal nach, was die beiden herausgefunden haben! Ihr könnt auch selbst eine kinderfreundliche Übersetzung schreiben. Ach, und wer die Kinderrechte leicht verständlich lieber auf Englisch oder Türkisch lesen möchte, kann das hier auch tun!
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/rechte-uebersetzen
-
Artikel 10: Trennung von den Eltern
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention 1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-10-trennung-von-den-eltern
-
Artikel 13: Meine Meinung grenzenlos
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention 1. Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-13-meine-meinung-grenzenlos
Wie bewertest du die Suchmaschine von Helles Köpfchen? Hast du gefunden, wonach du gesucht hast? Findest du die Darstellung der Suchergebnisse übersichtlich? Deine Angaben helfen uns, die Suchmaschine zu verbessern. Wähle zwischen einem Stern (schlecht) und fünf Sternen (super). Zusätzlich kannst du einen Kommentar abgeben. Die mit einem * gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
Name und Alter | Sterne | Kommentar |
---|