Der sogenannte Mutterschutz sorgt dafür, dass schwangere Frauen und junge Mütter bis vier Monate nach der Geburt ihres Kindes vor Überforderung und Schädigungen der Gesundheit bei ihrer Arbeit und dem Verlust ihres Arbeitsplatz geschützt werden. Auch soll jegliche Gefährdung für die Schwangere und ihr Kind durch den Mutterschutz vermieden werden. Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle Frauen, die eine Arbeitsstelle haben oder sich in einer Ausbildung befinden. Damit der Arbeitgeber dementsprechend handeln und den Arbeitsplatz für die Schwangere sicher und den Anforderungen gemäß einrichten kann, sollte die schwangere Frau ihren Arbeitgeber, sobald sie von der Schwangerschaft weiß, in Kenntnis setzen. Dieser meldet die Schwangerschaft dann bei der Aufsichtsbehörde. Dies ist nötig, damit die werdende Mutter von den Maßnahmen, die im Mutterschutz geregelt sind, profitieren kann.
Außer bei besonderen Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft oder dem Zustand der Frau nach der Geburt ihres Kindes zu tun haben, ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, der schwangeren Frau bzw. der jungen Mutter zu kündigen.
Während der Zeit des Mutterschutze gelten mehrere Vorschriften für den Arbeitgeber. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf die werdende Mutter nicht mehr arbeiten, es sei denn sie erklärt schriftlich, dass sie weiterhin ihrer Arbeit nachgehen möchte. Auch bis 8 Wochen nach der Geburt bzw. bei Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen danach darf die junge Mutter nicht arbeiten. In diesem Fall bleibt das Beschäftigungsverbot auch bestehen, selbst wenn die Mutter gewillt ist wieder ihre Arbeit aufzunehmen.
Bei einem ärztlichen Attest, das bescheinigt, dass die Arbeit Mutter oder Kind gefährden könnte, kann in diesem Fall auch schon früher ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Solche Gesundheitsrisiken können aus unterschiedlichsten Arbeitsbedingungen entstehen. Dazu zählen beispielsweise, wenn die werdende Mutter auf der Arbeit Gefahrstoffen wie Strahlungen, Gasen oder Dämpfen ausgeliefert ist, sie schweißtreibende Arbeiten am Fließband verrichten oder in der Nacht oder sonntags arbeiten muss. Zudem darf sie keinen gefährlichen Witterungsbedingungen wie Kälte oder Hitze oder riskanten Situationen, bei denen Erschütterungen oder großer Lärm entstehen, ausgesetzt sein.
Zudem hat eine Schwangere das recht auf Entspannungspausen. Wenn sie beispielsweise den Großteil ihrer Arbeit im Stehen durchführen muss, darf sie ihre Ruhepausen im Sitzen verbringen. Andersherum haben werdende Mütter, die zum Beispiel einen Bürojob am Computer ausüben, ein Recht darauf ihre Pausen zum Entspannen nutzen zu dürfen.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Schwangere für eine Vorsorgeuntersuchung freistellen, falls diese nur während der Arbeitszeit stattfinden kann. Die Zeit, die die Mutter währenddessen nicht arbeiten kann, muss auch nicht nachgearbeitet werden. Auch nach der Geburt wird die Mutter für die Zeit von der Arbeit freigestellt, die sie benötigt, um ihr Kind zu stillen. Auch in diesem Fall muss sie den entstanden Zeitausfall nicht nacharbeiten. Wird eine Frau bei einem Vorstellungsgespräch vom Arbeitgeber gefragt, ob sie schwanger ist, ist es ihr erlaubt nicht die Wahrheit zu sagen oder auf die Frage nicht zu antworten, da diese gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Des Weiteren hat eine jede Schwangere bzw. werdende Mutter, die sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für die Zeit der Mutterschutzfrist, also die Zeit von sechs Wochen vor der Geburt bis zum Ablauf des Zeitraumes von acht Wochen danach, kann die Frau Mutterschaftsgeld beantragen, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Dafür benötigt die werdende Mutter eine Bescheinigung eines Arztes über den errechneten Geburtstermin. Bei erfolgreichem Antrag bei der Krankenkasse, erhält die Mutter nun maximal 13 Euro pro Arbeitstag und einen weiteren finanziellen Zuschuss des Arbeitgebers, der sich anhand des Gehaltes der Mutter errechnet. Auch Mütter, die arbeitslos sind, haben natürlich ein Recht auf ein Mutterschaftsgeld. Solange sie ebenfalls gesetzlich krankenversichert sind, ist die Höhe des Geldes genauso hoch wie ihr Arbeitslosengeld.
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