Lexikon: Vermittlungsausschuss

In dem Ausschusssitzungssaal im Gebäude des Bundesrats in der Hauptstadt Berlin tagt auch der Vermittlungsausschuss. (Quelle: Andreas Praefcke)

Wenn in Deutschland ein neues Gesetz verabschiedet werden soll, ist das nicht ganz einfach. Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat können Gesetze beschließen oder ablehen. Aber nicht bei jedem neuen Gesetz kann der Bundesrat mitentscheiden, sondern nur bei so genannten "zustimmungspflichtigen Gesetzen". Wenn nun bei solchen Gesetzesentwürfen Uneinigkeit zwischen dem Bundesrat und dem Bundestag besteht, kann der Bundesrat einen besonderen Ausschuss anrufen: den "Vermittlungsausschuss".

Dort diskutieren dann Vertreter aus dem Bundestag und dem Bundesrat und suchen nach Lösungen, um das Gesetz so zu verändern, dass der Bundesrat seine Zustimmung geben kann. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 32 Vertretern - und zwar aus je 16 aus dem Bundestag (je nach Parteienstärke) und 16 aus dem Bundesrat (einer pro Bundesland). Die Mitglieder bleiben während einer Wahlperiode, also in der Regel für jeweils vier Jahre, gleich und werden nicht ausgewechselt. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind nicht weisungsgebunden - das heißt, sie bekommen keine Anweisungen und Vorgaben aus ihren Parteien oder Landesregierungen, sondern können nach ihrem eigenen Gewissen verhandeln und entscheiden.

Dabei soll es den Mitgliedern im Vermittlungsausschuss darum gehen, die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat zum Ausgleich zu bringen. So sollen im Wege des politischen Vermittelns und des gegenseitigen Nachgebens Lösungen gefunden werden, die für beide Seiten akzeptabel sind. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so muss der Bundestag erneut darüber abstimmen - so steht es im Artikel 77 des Grundgesetzes. Der Ausschuss kann allerdings die Gesetzesvorschläge nicht selbst abändern, sondern nur Vorschläge machen, die dann wieder von Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung bekommen müssen. Wenn kein Kompromiss gefunden werden kann, ist das Gesetz damit gescheitert. Die Bundesregierung hat aber die Möglichkeit, dieses Gesetz später noch einmal dem Bundestag und dem Bundesrat vorzulegen, damit diese darüber abstimmen - oft wird der Entwurf zuvor leicht abgeändert, damit eine Einigung wahrscheinlicher wird.

Im Fall eines nicht zustimmungsbedürftigen Einspruchsgesetzes muss der Bundesrat zunächst darüber entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft oder nicht. Denn bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss ein Vermittlungsverfahren abgeschlossen worden sein. Wenn der Bundesrat Einspruch gegen den Gesetzentwurf einlegt, kann der Bundestag diesen Einspruch aber mit der gleichen Mehrheit wie im Bundesrat, mit einfacher oder mit Zweidrittelmehrheit, zurückweisen.

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letzte Aktualisierung: 04.03.2012

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