Lexikon: Sozialhilfe

Bei der Sozialhilfe handelt es sich um eine in Deutschland grundsätzlich jedem Menschen zustehende finanzielle, staatliche Hilfszahlung. Der Grund für die Zahlung von Sozialhilfe durch den Staat ist, dass die Existenzen bedürftiger Menschen gesichert werden sollen und sie so an einem Mindestmaß des politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens teilnehmen können.

Die Sozialhilfe wird jedoch erst unter bestimmten Umständen gezahlt. Wenn man finanzieller Hilfe bedarf, weil man schwer krank wird, einen Unfall hatte oder plötzlich arbeitslos wird, dann greifen zuerst unterschiedliche Versicherungen. In den angesprochen Fällen wären dies die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Gerät man in eine Notlage, in der auch all diese Versicherungen nicht helfen, und man sich auch von keinen Verwandten oder der Bank Geld leihen kann, ist man hilfsbedürftig und man kann Sozialhilfe bekommen. Jedoch ist die Sozialhilfe subsidiär, das heißt, dass sie nur in den größten Notfällen gezahlt wird und auch nur, wenn alle anderen Sozialleistungen nicht greifen.

Gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist jedem Menschen in Deutschland gesetzlich garantiert, dass er Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann. Die Voraussetzung dafür ist neben der Hilfsbedürftigkeit auch die Tatsache, dass ein Mensch nichterwerbsfähig ist. Dies bedeutet, dass Menschen aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sind, arbeiten zu gehen. Man erhält Sozialhilfe, wenn man nach der Vollendung des 18. Lebensjahres aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht länger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann. Sozialhilfe bekommt man auch, wenn man nur vorübergehend nichterwerbsfähig ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Auch Schülern ab dem 15. Lebensalter steht unter gewissen Umständen Sozialhilfe zu.

Ist es einem Menschen möglich länger als 3 Stunden pro Tag zu arbeiten oder ist er gerade ohne Arbeit und auf Arbeitssuche, dann erhält er keine Sozialhilfe, sondern Arbeitslosengeld II. Zudem bekommt eine nichterwerbsfähige Person ebenfalls keine Sozialhilfe, wenn sie mit einem Empfänger von Arbeitslosengeld II oder mit jemandem, der voll erwerbsfähig ist, in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenwohnt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören beispielsweise Familien und Paare, jedoch nicht Mitbewohner, die in einer WG leben. In diesem Fall erhält man das sogenannte Sozialgeld.

Eine Art von Sozialhilfe wird in Deutschland bereits seit der Mitte des 19. Jahrhunderts gezahlt. Heute gibt es mehrere Leistungsarten der Sozialhilfe. Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ sorgt für ein sogenanntes physisches Existenzminimum und übernimmt dafür die Finanzierung des Lebensunterhaltes einer Person. Dazu gehören die Bezahlung einer Wohnung, der Heizungskosten, aber auch der Ernährung und Kleidung. Des Weiteren zählt auch eine finanzielle Hilfe zur Eingliederung für Menschen mit Behinderung zur Sozialhilfe. Mit ihrer Hilfe sollen körperlich, aber auch seelisch behinderte Menschen oder solche, die von einer Behinderung bedroht sind, selbst entscheiden können, welche Dienstleistungen und medizinischen Hilfen sie annehmen wollen, ohne auf das Geld schauen zu müssen.

Des Weiteren übernimmt die Sozialhilfe in Fällen der Pflegebedürftigkeit Teile oder die kompletten Kosten, die beim Pflegefall eines Menschen anfallen. Auch bei besonderen Lebensumständen oder Lebenslagen kann Sozialhilfe gezahlt werden. Muss ein Mensch Beratungen aufgrund einer Drogensucht, hoher Schulden oder sonstiger Lebensprobleme in Anspruch nehmen, so kann die Sozialhilfe dafür aufkommen. Zudem gibt es finanzielle Hilfen für Blinde, zur Vorbeugung der Gesundheit oder bei Todesfällen, wenn die Bestattungskosten übernommen werden müssen. Das Ziel der Sozialhilfe in diesen Fällen ist es den Menschen in Krisensituationen beizustehen, Schwierigkeiten beiseite zu räumen oder diese zumindest zu mildern.

Das besondere an der Sozialhilfe im Gegensatz zum Arbeitslosengeld ist zudem auch, dass normalerweise kein Antrag zur Zahlung benötigt wird. Sobald einem Sozialamt bekannt wird, dass bei einem Menschen die Voraussetzungen für eine Sozialhilfeleistung vorliegen, wird die Zahlung in die Wege geleitet.

Dennoch werden bei der Berechnung der Sozialhilfe auch Vermögenswerte miteinbezogen. Dies bedeutet, dass man eine bestimmte Menge an Geldbesitz bei der Ausstellung der Sozialhilfe nicht überschreiten darf. Ansonsten wird das Vermögen mit angerechnet. Beispielsweise bekommt ein alleinstehender, hilfsbedürftiger Mann nur den vollen Satz Sozialhilfe, wenn er weniger als 1600 Euro an Bargeld hat.

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letzte Aktualisierung: 02.07.2015

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