Sry, falscher Button"
Also, auf Totschlag steht eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren, aber nicht mehr.
Aber wieso erhöhen mehrere Morde am selben Platz deine Entkommenschance? Da ist die Gefahr viel größer, dass dich ein Zeuge identifizieren oder sehr gut beschreiben kann!
Ich sehe das nicht so, dass man sich da auf dasselbe Nivea runterbegibt, und von Folterung war, bei mir, nie die Rede!
Klar können sich Menschen ändern, aber glaubst Du echt, dass sich ein Kindermörder ändert? Das kann passieren, aber wie viele haben sich denn nicht geändert? Das Riskio ist einfach zu groß, diese Menschen auch nach einem Jahrzent oder läger, wieder auf Menschen/Kinder loszulassen!
Was wäre daran so schlimm, wenn sie ein komplett neues Leben anfangen dürften? Die Kinder/Menschen, die sie umgebracht haben, können das nie wieder! Und auch die Familien der Opfer nicht, oder denkst Du, dass die einfach wieder den normalen Alltag anfangen?
In der Regel?! Ähm, nein, eher nicht! In einigen Fällen kann das stimmen, aber in den meisten ist das nicht, da tuts den Tätern noch nicht einmal leid!
Wegen deinem Letzten Abschnitt: Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihrer Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Also entscheidet in dem Fall das Gericht, bzw der Richter, wie lange der Täter bekommt, ob er mehr als 15 Jahre, oder auch nur 3 bekommt!
Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus einzelnen zeitigen Freiheitsstrafen verhängt werden. So kann selbst ein hundertfacher schwerer Raub höchstens mit 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden, wobei unter entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen anschließende Sicherungsverwahrung verhängt werden kann. Soviel zu deinem Banküberfall!
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe. Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen.
*15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein
*Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden
*Die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten darf keine weitere Vollstreckung gebieten. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, so kann der Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach frühestens 15 Jahren rechnen (obgleich dies rechtlich durchaus zulässig wäre), wobei die durchschnittliche Haftdauer bei „Lebenslänglichen“ in Deutschland bei 17 - 20 Jahren liegt
In Deutschland hatten wir 2008 2098 Menschen, die dafür verurteilt wurden!