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Artikel 25: Meine Gesundheit
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-25-meine-gesundheit
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Artikel 29: Meine Bildung
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention 1. Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln; das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-29-meine-bildung
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Artikel 30: Minderheit
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-30-minderheit
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Artikel 31-40
12.03.2018 - Hier findest du die einzelnen Rechte der UN -Kinderrechtskonvention und das, was Leo und Lupe dazu sagen.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-31-40
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Artikel 35: Sexuelle Ausbeutung, Entführung und Handel
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-35-sexuelle-ausbeutung-entfuehrung-und
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Artikel 36: Sonstige Ausbeutung
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-36-sonstige-ausbeutung
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Artikel 40: Kinder als Straftäter
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher, a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird; b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-40-kinder-als-straftaeter
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Artikel 42: Kinderrechte bekannt machen
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-42-kinderrechte-bekannt-machen
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Artikel 43: Kinderrechte-Ausschuss
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen. Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-43-kinderrechte-ausschuss
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Artikel 44: Kontrolle der Kinderrechte
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat, danach alle fünf Jahre. In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln. Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-44-kontrolle-der-kinderrechte
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