Lexikon: Erststimme / Zweitstimme

von Sebastian Zender

Jeder wahlberechtigte Bürger darf bei der Bundestagswahl eine Erst- und eine Zweitstimme abgeben. (Quelle: Wikipedia)

Im Deutschen Bundestag sitzen die abgeordneten Politiker. Im Bundestag werden mindestens 598 Sitze vergeben. Wie entscheidet die Bundestagswahl über ihre Verteilung? Das Wahlsystem für den Deutschen Bundestag ist eine Kombination aus dem "Mehrheitswahlrecht" und dem "Verhältniswahlrecht". Alle wahlberechtigen Bürger haben demnach zwei Stimmen: Eine "Erststimme" und eine "Zweitstimme". Auf dem Stimmzettel darf also jeder Wähler zwei Kreuzchen machen. Das klingt zwar zunächst alles ziemlich kompliziert, ist aber für das Verständnis des Wahlvorgangs sehr wichtig.

Die Hälfte der Abgeordneten zieht über direkte Wahl in einem der 299 "Wahlkreise", in die Deutschland untergliedert ist, in den Bundestag ein. Entscheidend für die Einteilung der Wahlkreise ist nicht die flächenmäßige Größe, sondern die Einwohnerzahl. Zurzeit leben durchschnittlich 250.000 Menschen in einem Wahlkreis. In deneinzelnen Wahlkreisen konkurrieren Kandidaten der verschiedenen politischen Parteien miteinander. Darüber, wer in ihrem Wahlkreis gewinnt, entscheiden die Wähler mit ihrer Erststimme. Die Erststimme darf jeweils nur an einen bestimmten Kandidaten vergeben werden. Dabei gilt das "Mehrheitswahlrecht": Wer auf der linken Seite der Stimmzettel die meisten Kreuze an seinem Namen erhält, gewinnt und erhält ein so genanntes "Direktmandat" für den Bundestag. "Mandat" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie "Auftrag". Die Abgeordneten, die in den Bundestag entsandt werden, handeln also im Auftrag der Wähler.

Über die andere Hälfte der mindestens 598 Mandate entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit ihrer Zweitstimme. Mit der Zweitstimme können sie für die "Landesliste" einer Partei stimmen. Die unterschiedlichen Parteien erstellen in allen 16 Bundesländern Landeslisten. Auf ihnen stehen die Namen der Kandidaten, die in dem jeweiligen Bundesland für die Partei zur Wahl antreten. Bei den Zweitstimmen gilt das "Verhältniswahlrecht": Je mehr Zweitstimmen eine Partei erhält, desto mehr Sitze stehen ihr im Bundestag zu. Über das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag entscheiden also die Zweitstimmen.

Wie bereits erwähnt, ist das Wahlsystem für den Bundestag eine Kombination aus dem Mehrheitswahlrecht (bei dem eine Person direkt gewählt wird) und dem Verhältniswahlrecht (bei dem die Parteien entsprechend ihrer Stimmen eine bestimmte Anzahl an Sitzen im Parlament erhalten). Deshalb wird es auch "personalisiertes Verhältniswahlrecht" genannt.

Die Sitze, die einer Partei gemäß ihrem Anteil an den Zweitstimmen zustehen, werden zunächst mit den Kandidaten dieser Partei besetzt, die in einem Wahlkreis ein Direktmandat gewonnen haben. Danach werden die übrigen Sitze der Partei mit Kandidaten von den Landeslisten "aufgefüllt". Hierzu ein kleines Beispiel: Angenommen, die Partei A hat 50 Prozent, also genau die Hälfte der Zweitstimmen erhalten. Bei mindestens 598 zu vergebenen Sitzen stehen dieser Partei demnach 299 Sitze zu. Nehmen wir weiter an, 199 Kandidaten der Partei A haben durch Erststimmen Direktmandate gewonnen. Es bleiben ihr also noch 100 Sitze, die mit Kandidaten von den Landeslisten besetzt werden können.

Als wäre die Sitzverteilung im Bundestag mit Erst- und Zweitstimmen nicht schon kompliziert genug, gibt es auch noch die so genannten "Überhangmandate". Wenn einer Partei nach der Verteilung der Zweitstimmen nur 20 Sitze zustehen, sie aber 22 Direktmandate gewonnen hat, ziehen trotzdem 22 Abgeordnete dieser Partei in den Bundestag ein - schließlich sind sie alle direkt gewählt worden. Es entstehen zwei so genannte "Überhangmandate" und der Bundestag hat nun 600 Sitze.

Und noch etwas muss bei der Sitzverteilung beachtet werden: Für die Bundestagswahl gilt die "Fünf-Prozent-Hürde". Das bedeutet, bei der Sitzverteilung werden nur die Parteien berücksichtigt, die entweder mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder drei Direktmandate gewonnen haben. Hat eine Partei weniger Stimmen erhalten, zieht sie nicht ins Parlament ein. Nur ihre direkt gewählten Kandidaten können Abgeordnete werden.

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letzte Aktualisierung: 14.09.2017

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