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Artikel 31: Spiel, Freizeit & Erholung
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-31-spiel-freizeit-erholung
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Artikel 33: Schutz vor Drogen
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-33-schutz-vor-drogen
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Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-34-schutz-vor-sexuellem-missbrauch
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Artikel 39: Gesundwerden und Hilfe
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
https://www.kindersache.de/bereiche/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention/artikel-39-gesundwerden-und-hilfe
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Aus dem Inhalt:
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http://www.kindernetz.de/infonetz/politik/europa/kroatien/-/id=43808/nid=43808/did=280194/mpdid=282072/m2ldhl/index.html
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Artikel 43
22.03.2010 - Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
https://www.kindersache.de/bereiche/ueber-uns/ausfuehrliche-informationen/artikel-43
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Artikel 1
22.03.2010 - Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
https://www.kindersache.de/bereiche/ueber-uns/ausfuehrliche-informationen/artikel-1
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Artikel 11
22.03.2010 - Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
https://www.kindersache.de/bereiche/ueber-uns/ausfuehrliche-informationen/artikel-11
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Artikel 2
22.03.2010 - Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
https://www.kindersache.de/bereiche/ueber-uns/ausfuehrliche-informationen/artikel-2
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Artikel 41
22.03.2010 - Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaats oder b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
https://www.kindersache.de/bereiche/ueber-uns/ausfuehrliche-informationen/artikel-41
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